Bildpunkt: anders handeln (Sommer 2011)

Von der Ruhe vor dem Sturm

Erste Fakten zur Praxis mit dem Künstler_innensozialversicherungsstrukturgesetz. Und über den Zweck der "Ruhendmeldung". (Bildpunkt, Sommer 2011)

Seit Jahresbeginn sind erste, in den Interministeriellen Arbeitsgruppen (IMAG) erarbeitete Gesetzesnovellen in Kraft. Wie steht es nun um erste Erfahrungen? „Bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft wird für alle Kunstschaffenden (…) ein KünstlerInnen-Servicezentrum (…) eingerichtet.“, heißt es im Gesetzestext. Dass diese Vorgabe damit erfüllt sein soll, dass sich die Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft (SVA) schlicht per se zum Servicezentrum (auch) für Kunstschaffende erklärt hat, hat nicht nur bei Interessenvertretungen und Künstler_innen zu Irritation geführt, sondern wird insbesondere von Interessenvertretungen nach wie vor in Frage gestellt.

Servicezentrum und Ruhendmeldung

Von 2000 Kontaktaufnahmen von Künster_innen seit Jahresbeginn wusste die SVA Ende April im Rahmen einer IMAG zu berichten. Gezählt wird auch bei den Ruhendmeldungen (seit 1.1. kann die künstlerische Tätigkeit respektive die daraus resultierende SVA-Pflichtversicherung ruhend gemeldet werden): Auf 80 Ruhendmeldungen kam die SVA, dahingegen auf 95 der Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF), der die Ruhendmeldungen entgegennimmt und anschließend eine entsprechende Meldung an die SVA weitergibt.

Zum Erstaunen des KSVF wie auch der Interessenvertretungen liegt der Schwerpunkt der Ruhendmeldungen bei bildenden Künstler_innen, während bislang nur eine einzige Filmschaffende diese Option in Anspruch nahm. Erstaunlich insofern, als dass die Ruhendmeldung einzig und allein darauf abzielt, gegebenenfalls den Bezug von Arbeitslosengeld zu ermöglichen (seit 1.1.2009 ist das Bestehen einer SVA-Pflichtversicherung nämlich ein Grund, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr geltend machen zu können; die Ruhendmeldung ermöglicht nun eine – auch gegenüber dem AMS nachhaltig verbindliche – vorübergehende Abmeldung von der Pflichtversicherung). Insbesondere Theater- und Filmschaffende zeigten in den letzten beiden Jahren das Problem auf, dass sie plötzlich – zwischen in diesem Bereich typischen kurzfristigen Anstellungen – kein Arbeitslosengeld mehr beziehen konnten, wenn sie nicht auch ihre SVA-Pflichtversicherung beendeten, ergo ihre selbständige Tätigkeit endgültig einzustellen.

Achtung: Ruhendmeldung ist kein Sparprogramm!

Laut KSVF melden immer wieder auch Künstler_innen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, ihre Tätigkeit ruhend. Über die Beweggründe für Ruhendmeldungen in solchen Fällen lässt sich nur spekulieren. Ist das Ziel eine vermeintliche Ersparnis bei den Sozialversicherungsbeiträgen, geht die Rechnung jedenfalls kaum auf! Schon gar nicht für Künstler_innen, die einen Zuschuss aus dem KSVF beziehen.

Zwar bedeutet eine Ruhendmeldung, dass in dem betreffenden Zeitraum die Sozialversicherung ruht (kein Versicherungsschutz!) und die SVA folglich auch keine Beitragsvorschreibungen schickt. Allerdings sind – unabhängig von Ruhendmeldungen! – letztlich immer die Jahreseinkünfte aus selbständiger Tätigkeit im betreffenden Kalenderjahr ausschlaggebend für die Berechnung der endgültigen Sozialversicherungsbeiträge. Auch die jährliche Mindestbeitragsgrundlage ändert sich durch eine Ruhendmeldung nicht. (Einzig der Unfallversicherungsbeitrag von € 8,20 wird monatsweise berechnet.) Umgekehrt kommt es jedoch zu einer Aliquotierung der Zuschüsse aus dem KSVF: Wer also z.B. die künstlerische Tätigkeit sechs Monate lang ruhend meldet, kann maximal die Hälfte des sonst maximal möglichen Jahreszuschusses erhalten. Während – wie beschrieben – die Beitragsvorschreibungen durch die SVA letztlich quasi unverändert bleiben.

Der Text ist im Sommer 2011 im Bildpunkt (Anders handeln) erschienen.
Daniela Koweindl ist kulturpolitische Sprecherin der IG Bildende Kunst.