Nach Jahren inhaltsleerer Vorankündigungen zur Einführung einer Grundsicherung in Österreich ist nun erstmals Konkretes öffentlich: Statt einem bundesweiten Gesetz ist eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern zur Schaffung von Mindeststandards in der Ausgestaltung der Sozialhilfe geplant, die im Kern nicht mehr als eine Umbenennung der Sozialhilfe in „bedarfs - orientierte Mindestsicherung“ vorsieht. Ende April hat das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz einen entsprechenden Entwurf vorgelegt und prompt jede Menge Ablehnung kassiert. Nicht einmal das Arbeitsmarktservice (AMS), das in die Umsetzung involviert werden soll, will damit wirklich etwas zu tun haben. Spätestens ab 1. Juli 2009 soll diese Vereinbarung zur so genannten Mindestsicherung, die dann vorläufig bis 31. Dezember 2010 gilt, umgesetzt sein.
Gerade für Kunst-, Kultur- und Medienschaffende, die im Zuge des Reförmchens des Künstlersozialversicherungsfonds immer wieder darauf verwiesen wurden, dass mit der bedarfsorientierten Mindestsicherung ein allgemeines System der sozialen Sicherung gerade auch für jene in Planung sei, die aufgrund diskontinuierlicher Beschäftigung des öfteren einkommensschwache Zeiträume mit systembedingt unverhältnismäßig hohen Sozialversicherungsbeiträgen überstehen müssen, ist dieser Gesetzesentwurf umsonst: Der gesamte Problemkreis wird noch nicht einmal erwähnt.
Allerdings enthält der Entwurf, welcher in der Öffentlichkeit unter dem Topos Armutsbekämpfung verhandelt wird, eine Reihe von Maßnahmen, die mitnichten helfen, eine wenn auch geringe allgemeine Alimentierungsschwelle für jene einzurichten, die zuwenig Geld zum Leben haben.
Bedarf und Strafe
Eine Grundsicherung, die für sich in Anspruch nimmt, für eine Deckung der Grundbedürfnisse Sorge zu tragen, kann nicht gleichzeitig Strafandrohungen zu deren Kürzung, Halbierung oder gänzlichen Streichung enthalten. Der Gesetzesentwurf sieht jedoch Kürzungen als Sanktionierungsmaßnahme vor – und zwar dann, wenn „keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht“. Wer zum Beispiel ein Vermittlungsangebot ablehnt oder auch nur einen Termin im AMS versäumt, muss mit einer Kürzung der monatlichen Transferleistung rechnen. Grundbedürfnisse lassen sich aber nicht halbieren – eine solche Regelung führt nicht zur Verringerung von Armut, sondern trägt zu deren Verschärfung bei. Zudem ist nicht einzusehen, dass allgemein anerkannt besonders bedürftigen Teilen der Bevölkerung wie Asylsuchenden oder subsidiär Schutzberechtigten der Rechtsanspruch auf eine Deckung ihrer Lebensbedürfnisse vorenthalten wird.
Individueller Bedarf und „Bedarfsgemeinschaft“
Während der Ausgangswert der so genannten Mindestsicherung für Alleinstehende und Alleinerziehende mit dem Existenzminimum festgelegt ist (2008 wären das 747 ¤ monatlich, abzüglich derzeit 5,1% Krankenver - sicherungsbeitrag), ist für Erwachsene, die sich eine Wohnung teilen, eine Reduzierung auf 75% vorgesehen. Für Kinder im gemeinsamen Haushalt werden zur Deckung des Lebensunterhaltes gar nur 18% angerechnet (ab dem vierten Kind reduziert sich der Mindestsicherungswert sogar auf 15%). Eine Grundsicherung, die für sich in Anspruch nimmt, für eine Deckung der Grundbedürfnisse Sorge zu tragen, kann nicht mit derart hohen Abschlägen gegenüber Personen in „Bedarfsgemeinschaften“ einhergehen. Der Lebensbedarf sinkt in einem gemeinsamen Haushalt nicht auf 75% gegenüber Alleinstehenden – schon gar nicht in einer Wohngemeinschaft ohne gemeinsamen Haushalt. Die Prozentbeträge für Kinder in einem Haushalt entbehren überhaupt jeder realen Grundlage. Diese Regelungen zielen nicht nur auf eine finanzielle Armutsverschärfung von Personen, die einer „Bedarfsgemeinschaft“ zugerechnet werden, sondern auch auf eine soziale Verarmung ab: Wenn alleinstehend und alleinwohnend zu Kriterien einer Vollauszahlung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gemacht werden, werden es sich viele nicht mehr leisten können, mit anderen zusammen zu wohnen. Also: 100% für alle, die es brauchen!
Und selbst für diejenigen, die 100% erhalten, wird die Zukunft aus ökonomischer Sicht kaum besser aussehen. Dazu merkt die Armutskonferenz in ihrer Stellungnahme zum Vereinbarungsentwurf kritisch an: Entgegen der öffentlichen Wahrnehmung erhöht sich der Mindestlebensstandard, der über die bedarfsorientierte Mindestsicherung gewährt wird, nicht dramatisch gegenüber dem Status Quo der Sozialhilfe. In Summe kamen die meisten auch jetzt schon auf 700 ¤. Weiters bleibt der Betrag unter der Armutsschwelle, die mit derzeit 893 ¤ für Österreich festgelegt ist.
AMS als Anlauf- und Datensammelstelle
Das AMS ist spätestens seit der letzten Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (ALVG) auf dem Weg zu einer reinen Anlaufund Verteilungsstelle. Fachkompetente Betreuung für Arbeitssuche findet nur noch durch Zufall statt – berufsspezifische Betreuung gibt es offiziell nur noch im Team 4 zur Betreuung von Arbeit suchenden KünstlerInnen (allerdings ausgelagert). Generell wird Betreuung – mittlerweile legal – meist ausgelagert. Ähnliches ist offenbar auch für die bedarfsorientierte Mindestsicherung vorgesehen: Die Betreuung der zukünftigen BezieherInnen soll extern stattfinden. Übrig bleibt die offenbar politisch gewünschte Zusammenführung des bereits bisher vielfach von DatenschützerInnen kritisierten, gesetzlich sanktionierten Umgangs mit persönlichen Daten am AMS mit jenen der bisherigen Sozialhilfe-Stellen (als One-Stop-Shop für Daten). Zusammen mit der angedachten weiteren Verschärfung der Zumutbarkeitsregeln im ALVG wird damit weniger die Angst vor dem sozialen Ausschluss durch Beantragen einer Sozialhilfeleistung geschwächt, als vielmehr generell die Stigmatisierung all jener befördert, die ihnen zustehende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nehmen. Armut lässt sich nicht durch Stigmatisierung von Armut und Arbeitslosigkeit bekämpfen.
Diskontinuierliches Einkommen aus unterschiedlichen Beschäftigungs - verhältnissen
Der vorliegende Entwurf geht offenbar von der Annahme aus, dass nur Unselbstständige armutsgefährdet sein können. Die vorliegenden Vorschläge berücksichtigen in keiner Weise die besonderen Anforderungen jener, die innerhalb eines Berufes (z.B. KünstlerIn) auch in schneller Abfolge unterschiedliche Beschäftigungsformen durchlaufen, und ignorieren die besonderen Anforderungen jener, die verschiedenen Erwerbstätigkeiten in unterschiedlichen Beschäftigungsformen zeitgleich nachgehen (und trotzdem Perio - den mit niedrigem oder keinem Einkommen durchlaufen können), zur Gänze. Es ist nicht einzusehen, wie die Arbeitsrealität von vielen (nicht nur, aber auch von Kunst-, Kulturund Medienschaffenden) im gesetzgebenden Prozess derart ignoriert werden kann – insbesondere nach dem ersten zarten Anlauf in der ALVG-Novelle 2007, nach der Selbstständige ab 1. 1. 2009 zumindest (theoretisch) die Möglichkeit haben, sich gegen Arbeitslosigkeit zu versichern (obgleich auch dort Re - gelungen für jene fehlen, die sowohl selbstständig als auch unselbstständig arbeiten).
Armutsbekämpfung mit Grundsicherung nicht zu erreichen
Wie insbesondere auch von der Armutskonferenz festgestellt wurde, sind im vorliegenden Entwurf nicht einmal die zentralen Merkmale einer Grundsicherung umgesetzt. Als Mindestmaß müsste eine generelle (sanktions - lose) Abdeckung der Grundbedürfnisse für alle enthalten sein, die (auch vorübergehend) den Richtsatz einer Grundsicherung mit eigenen Einnahmen nicht erreichen.
Grundsätzlich ist festzuhalten, dass eine effiziente (nicht nur ökonomische) Armutsbekämpfung auch mit einer Grundsicherung nicht zu erreichen ist. Gebraucht wird ein bedingungsloses existenzsicherndes Grundeinkommen für alle die hier leben, ein Mindestlohn, und ein AMS, welches statt Sanktionen zu verteilen, tatsächlich für die Arbeitssuchenden arbeitet – selbstverständlich auf Basis von Freiwilligkeit seitens der Arbeitssuchenden.
Clemens Christl und Daniela Koweindl sind im Kulturrat Österreich aktiv.
Mehr Info:
www.armutskonferenz.at
www.grundeinkommen.at
www.kulturrat.at/agenda/sozialerechte/existenz
www.igbildendekunst.at (zur ALVG-Novelle)