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Aufenthaltsrecht von KünstlerInnen – Nichts Neues in Sicht?!

Ein Zwischenbericht

Doris Einwallner

Was war: Mit dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in Kraft getreten am 1. Jänner 2006, wurde die Niederlassungsbewilligung für KünstlerInnen durch eine bloße Aufenthaltsbewilligung[1] ersetzt. Bereits bestehende Niederlassungsbewilligungen von KünstlerInnen wurden auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft. Wer der Ansicht war, dass diese Änderung aufgrund des damit verbundenen, massiven Einschnitts in den (aufenthaltsrechtlichen) Status von bereits niedergelassenen KünstlerInnen verfassungswidrig ist, wurde bitter enttäuscht. Der Verfassungsgerichtshof teilt diese Ansicht nämlich nicht. Er hat mittlerweile die Behandlung mehrerer Beschwerden von KünstlerInnen, die von der Rückstufung betroffen sind, abgelehnt. In seiner Begründung führte er im Wesentlichen aus, dass keine besonderen Umstände hervorgekommen seien, die die Regelung des NAG unsachlich erscheinen ließen. Er verwies darauf, dass eine Regelung nicht schon deshalb verfassungswidrig ist, nur weil sie Härtefälle mit sich bringt und dass eine Verschlechterung der Rechtslage in Hinblick auf die rechtspolitische Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers grundsätzlich zulässig ist. An der bestehenden Situation wird sich also so schnell wohl nichts ändern.

Was kommen könnte: Ein großer Nachteil der Aufenthaltsbewilligung ist der fortdauernde unsichere Aufenthaltsstatus. Die Bewilligung wird immer nur für ein Jahr erteilt und kann nach den Bestimmungen des NAG selbst nach einem Aufenthalt von fünf oder mehr Jahren in Österreich nicht in einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ geändert werden. Dieser Aufenthaltstitel würde jedoch eine umfassende – auf das Aufenthaltsrecht hinausgehende – rechtliche Besserstellung mit sich bringen. Er basiert auf der EU-Richtlinie für langfristig Aufenthaltsberechtigte[2]. Es gibt nun gute Argumente dafür, dass diese Richtlinie völlig unzureichend in österreichisches Recht umgesetzt wurde, weil das NAG Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung von der Möglichkeit eines „Daueraufenthalts – EG“ ausnahmslos ausschließt. Die Richtlinie für langfristig Aufenthaltsberechtigte kennt die in Österreich getroffene Unterscheidung zwischen Niederlassungsbewilligung und Aufenthaltsbewilligung nämlich nicht. Sie sieht vielmehr vor, dass Drittstaatsangehörige, die sich zumindest fünf Jahre durchgehend und rechtmäßig in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben, den Status eines/r langfristig Aufenthaltsberechtigten erhalten sollen.[3] Für KünstlerInnen könnte das konkret be- deuten, dass sie trotz Aufenthaltsbewilligung nach fünf Jahren die Möglichkeit haben (müssen), einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ und damit einen rechtlich wesentlich besseren Status in Österreich zu erhalten. Freilich muss auch diese Frage erst ausjudiziert werden. Aktuell ist dazu, soweit bekannt, zumindest die Beschwerde einer Künstlerin beim Verwaltungsgerichtshof anhängig. Bleibt also abzuwarten, wie das Verfahren ausgeht und ob sich zumindest diese Hoffnung erfüllt.


Doris Einwallner ist Rechtsanwältin in Wien, unter anderem spezialisiert auf Fremdenrecht


[1] Eine Aufenthaltsbewilligung ist für den vorübergehenden Aufenthalt in Österreich gedacht. Sie wird jeweils nur für ein Jahr erteilt und ermöglicht nach dem Wortlaut des NAG unter anderem keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“. Die Aufenthaltsbewilligung stellt daher einen rechtlich „schlechteren“ Status dar als eine Niederlassungsbewilligung.

[2] Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. 11. 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen.

[3] Die Richtlinie normiert allerdings Ausnahmen. Zeiten während des Studiums oder der Berufsausbildung zählen für die fünf Jahre beispielsweise nicht bzw. höchstens zur Hälfte. Eine Ausnahme dahingehend, dass der /die InhaberIn einer Aufenthaltsbewilligung KünstlerIn den Status eines/einer langfristig Aufenthaltsberechtigten nicht erhalten könnte, sieht sie jedoch nicht vor.